Impressumspflicht in sozialen Netzwerken

Seiten Gewerbetreibender in sozialen Netzwerken wie Facebook & Co. sind kein rechtsfreier Raum.

Unternehmer müssen hier die gesetzlichen Regeln einhalten wie für Ihre “Normale” Website.

Das Landgericht Aschaffenburg hat mit seinem Urteil vom 09.08.2011 (Az. 2 HK 0 54/11) klargestellt, dass die Pflichtangaben zur Anbieterkennzeichnung auch für Seiten in sozialen Netzwerken gelten. Im vorliegenden Fall wurde ein Stadtmagazin verklagt, das auf seiner Facebook Fanpage lediglich Name, Anschrift und Rufnummer angegeben hatte. Es fehlten jedoch die Angaben zur Gesellschaftsform sowie die Vertretungsbrechtigten.

Man konnte zwar über die Info-Seite die “normale” Homepage des Unternehmens aufrufen und fand dort das Imrpessum, laut den Richtern entspricht dieser Weg aber nicht den gesetzlichen Vorgaben des Telemediengesetzes. Die Impressumsangaben müssen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Selbst die Bezeichnung “Info” bei Facebook stellt ein Verstoß als Hinweis zum Impressum gemäß § 5 Telemediengesetz dar.

Da dieses Urteil unserer Ansicht nach als Grundsatzurteil anerkannt weden wird, empfehlen wir dringend ein Impressum als separten Link auf gewerblichen Fanpage-Seiten bei Facebook oder anderen sozialen Netzwerken einzurichten.

Das Urteil können Sie HIER nachlesen!


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